12.03.2014

Zivilkosten sind eine außergewöhnliche Belastung und als solche steuerlich absetzbar

Die Kosten die bei einem Zivilprozess entstehen, können nach § 33 I EStG bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Das hat der Bundesfinanzhof unter Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung am 12.05.2011 entschieden (Aktenzeichen VI R 42/10).

Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin die ihr entstandenen Kosten für einen gegen ihre Krankenkasse geführten Zivilprozess in Höhe von 10.000 € in ihrer Einkommenssteuererklärung geltend gemacht. Das Finanzamt hatte diese Kosten jedoch nicht berücksichtigt und wurde hierin vom Finanzgericht unter Hinweis auf die intakte Ehe der Klägerin und das Familieneinkommen bestätigt.

Der Bundesfinanzhof hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben. Nach der Ansicht des Bundesfinanzhofes seien die Kosten eines Zivilprozesses, unabhängig von dessen Inhalt, von der Steuer absetzbar, wenn der Prozess unausweichlich ist. Dies sei der Fall, wenn ein Erfolg ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.