12.03.2014
Zulässige Aufnahme eines Hauses für Google Street View von offener Straße aus
Das KG Berlin hat entschieden, dass Aufnahmen eines Hauses für die Internetseite Google Street View, die nicht unter Überwindung einer Umfriedung gefertigt werden oder eine Wohnung darstellen, zulässig sind.
Die Eigentümerin eines Einfamilienhauses wollte der Google Inc. die Aufnahme ihres Hauses im Umfeld von Berlin untersagen. Sie befürchtete, dass sie und ihre Familie sowie der private Bereich ihres Vorgartens und der Wohnung auf den Fotos erkennbar sein könnten.
Das LG Berlin hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.
Auch das KG Berlin hat die Beschwerde der Eigentümerin zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Kammergerichts ist die bloße Abbildung von Häuserzeilen oder Straßenzügen rechtlich nicht relevant. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Fertigung darüber hinausgehender unerlaubter Aufnahmen habe die Antragstellerin jedoch nicht dargelegt. Sie könne daher nicht bereits die Untersagung von Fotos im Wege des vorbeugenden Rechtsschutzes verlangen. Außerdem lasse Google die Gesichter von Personen anonymisieren und räume die Möglichkeit ein, Gebäudeaufnahmen vor ihrer Veröffentlichung gleichfalls unkenntlich zu machen.
KG Berlin (Urteil vom 25.10.2010, Az.: 10 W 127/10)