24.08.2015
Laden ist keine Gaststätte!
Der Bundesgerichtshof hatte in einer Klage einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Eigentümer mit Urteil vom 10.07.2015 zum Az. V ZR 169/14 zu entscheiden.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die beklagte Teileigentümerin erwarb 1995 ihre Einheit, welche in der Teilungserklärung als „Ladenraum" bezeichnet wurde. Darin betreibt ihr Neffe eine Gaststätte, die nach Freigabe der Öffnungszeiten bis in die frühen Morgenstunden geöffnet ist.
In einer Eigentümerversammlung im Jahre 2011 wurde ein inzwischen bestandskräftiger Beschluss gefasst, wonach „die derzeit vorhandenen Gaststätten im Restaurantbetriebe bis 01:00 Uhr nachts geöffnet sein dürfen" und die Hausverwaltung zur gerichtlichen Durchsetzung beauftragt und bevollmächtigt wird.
Das war auch Ansinnen der Klage, damit sollte erreicht werden, dass die Beklagte die Gaststätte nicht länger als 01:00 Uhr nachts öffnet. Der Bundesgerichtshof gab der zunächst erstinstanzlich abgewiesenen Klage statt und entschied in diesem Zusammenhang, dass ein nach einer Teilungserklärung als „Laden“ bezeichnete Teileigentumseinheit grundsätzlich nicht als Gaststätte genutzt werden darf.
Allerdings könne sich eine nach dem vereinbarten Zweck ausgeschlossene Nutzung als zulässig erweisen, wenn sie bei typisierender Betrachtungsweise nicht mehr stört als die vorgesehene Nutzung. Entscheidend hierbei sei, dass eine solch anderweitige Nutzung die übrigen Wohnungseigentümer nicht über das Maß hinaus beeinträchtige, dass bei einer Nutzung zu dem vereinbarten Zweck typischerweise zu erwarten sei.
Hiervon war im vorliegenden Fall nicht auszugehen, da die Wohnanlage der Parteien sich im Saarland befindet, in welchem anders als Gaststätten, Läden zur Nachtzeit geschlossen sein müssen.