12.03.2014
Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch TÜV wirksam
Regelmäßig sind Bauträger bemüht, die Verlängerung der Mängelhaftung am Gemeinschaftseigentum zu vermeiden. Eine derartige Verlängerung entsteht häufig durch so genannte „Nachzügler". Gemeint sind hierbei Käufer von Wohneinheiten nach Fertigstellung der Gesamtbaumaßnahme. Für diese beginnt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von fünf Jahren erst mit dem Erwerb. Da dem Käufer sowohl ein Anspruch auf Übereignung eines mangelfreien Sondereigentums wie eines mangelfreien Gemeinschaftseigentums zur Seite steht, kann sich die Gewährleistungsfrist für das Gemeinschaftseigentum somit faktisch verlängern. Diese Problematik versuchen Bauträger dadurch zu begegnen, dass in den Verträgen die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Verwalter oder einen vom Bauträger beauftragten Sachverständigen festgelegt wird. Derartige Klauseln werden in vorformulierten Erwerbsverträgen überwiegend als unwirksam angesehen. Vom OLG Dresden wurde nunmehr in der Entscheidung vom 08.01.2010 zum Az.: 1 U 1371/09 jedoch eine Regelung zulässig angesehen, in welcher der TÜV als Vertreter des Erwerbers dazu bestimmt worden war, das Gemeinschaftseigentum abzunehmen. Das OLG erläuterte, dass hierin keine unangemessene Benachteiligung des späteren Erwerbers zu erblicken ist, weil der TÜV weder mit dem Bauträger verbunden ist, noch ihm in sonstiger Weise nahesteht.
Regelmäßig bereiten unterschiedlich laufende Gewährleistungsfristen in Bezug auf Mängel an Gemeinschaftseigentum Probleme im Rahmen einer entstehenden Wohnungseigentumsgemeinschaft und deren Beziehung zum Bauträger.
Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, beraten wir Sie hierzu gern.