12.03.2014

Nutzungsausfallentschädigung auch bei gewerblich genutzten Pkw

Das Oberlandesgericht Naumburg hat mit Urteil vom 13.03.2008 (Az.: 1 U 44/07) entschieden, dass der Eigentümer eines Fahrzeuges, das bei einem Verkehrsunfall von einem Dritten beschädigt worden ist, eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung verlangen kann, wenngleich er auf eine wesentlich kostenintensivere Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichtet. Es kommt nach dieser Entscheidung nicht darauf an, ob der Geschädigte das Fahrzeug ganz oder teilweise gewerblich nutzt.

Im Rahmen des vorbenannten Urteils setzte sich das Oberlandesgericht Naumburg intensiv mit der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes zur (pauschalabstrakt berechneten) Nutzungsausfallentschädigung auseinander.

Danach ist es seit mehreren Jahrzehnten anerkannt, dass zumindest der Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der die Möglichkeit zur Nutzung seines Fahrzeuges eingebüßt hat Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung hat. Dies setzt voraus, dass er bei bestehenden Nutzungswillen gleichwohl auf die Anmietung eines Fahrzeuges verzichtet hat. Dies gelte (nunmehr) auch für den Pkw-Eigentümer, der das Fahrzeug (zumindest teilweise) gewerblich nutzt.

Es sei nämlich kein Grund ersichtlich, den Nutzungsausfall bei einem gewerblich genutzten Pkw rechtlich anders zu behandeln, als der Nutzungsausfall bei einem privat genutzten Pkw. In beiden Fällen sei der Eigentümer auf die ständige Verfügbarkeit des Pkw in gleicher Weise und vor allem in gleicher Intensität angewiesen. Ebenso wie bei der privaten Nutzung des Pkw kann es bei der gewerblichen Nutzung des Fahrzeugs Fallgestaltungen geben, in denen trotz Nutzungsausfalls keine Einnahmeverluste entstehen bzw. diese nicht beziffert werden können. Für diese Fälle ist es gerechtfertigt, wenn das Nutzungsentgelt, wie bei der Nutzung eines ausschließlich privat genutzten Fahrzeugs, geschuldet ist.