Das Oberlandesgericht Nürnberg hat mit
Urteil vom 09.09.2010, Aktenzeichen: 13 U 712/10,
entschieden, dass bei deutlicher Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn die Haftung aus Betriebsgefahr auch bei erheblichem Verschulden des Unfallgegners regelmäßig nicht zurücktritt.
Nach Ansicht des OLG Nürnberg verhält es sich so, dass der Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit eines Unfalls geltend machen will, darlegen und beweisen muss, dass er sich wie ein „Idealfahrer" verhalten hat.
Für das OLG bedeutet dies, dass sich der Fahrzeugführer nicht nur in der konkreten Situation wie ein Idealfahrer verhält, vielmehr stellt das OLG darauf ab, dass ein Idealfahrer nicht schneller als die Richtgeschwindigkeit 130 km/h auf Autobahnen fährt; fährt ein Fahrzeugführer schneller, so ist er eben kein Idealfahrer mehr und er haftet aufgrund der von seinem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr.