31.03.2014

Eine unkorrekte Drittschuldnererklärung § 840 ZPO kann teuer werden

Kommt der Drittschuldner seiner Erklärungspflicht nach § 840 I ZPO nicht nach und beauftragt der Gläubiger zur Zahlungsaufforderung einen Rechtsanwalt, so hat der Schuldner die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung zu tragen, Amtsgericht Bremen Urteil vom 07.02.2012 Az: 18 C 262/11

Die Klägerin hatte Beklagte eine titulierte Forderung. Wegen dieser die Klägerin eine Forderung der Beklagten.
Die Beklagte gab innerhalb der Frist keine Drittschuldnererklärung ab. Daraufhin beauftragte die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten damit, die gepfändete Forderung gegen die Beklagte geltend zu machen.
Der Prozessbevollmächtigte forderte die Beklgate auf die gepfändete Forderung nebst den nunmehr entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

Daraufhin meldete sich die Beklagte und erklärte ihre Bereitschaft zum Ausgleich der Forderung.

Doch zu spät, das Amtsgericht legte ihr auch die Kosten der Prozessbevollmächtigten auf, das sie keine ordnungsgemäße Drittschuldnererklärung abgegeben hatte.