01.04.2014
Beschwerde gegen Versagung PKH auch zulässig wenn Berufungssumme nicht erreicht
Wie das Landessozialgericht Bayern am 06.04.2011 Az.: L 8 AS 770/10 B PKH entschied, ist Beschwerde gegen eine Versagung der Prozesskostenhilfe auch dann statthaft, wenn der Streitwert unter der Berufungssumme von 750 € für Klagen vor dem Sozialgericht liegt.
Im zu entscheidenden Fall hatte eine Empfängerin von Sozialleistungen das Jobcenter verklagt und mit ihrer Klage höhere Leistungen begehrt. Gleichzeitig hatte sie Prozesskostenhilfe beantragt. Das Sozialgericht war der Ansicht, es bestünde keine hinreichende Erfolgsaussicht und lehnte daher den Antrag auf PKH ab. Die Beschwerde hiergegen wurde als unstatthaft abgewiesen, da der Streitwert die Berufungssumme nicht erreichte.
Diese Entscheidung hob das Bayrische LSG auf. Die Beschwerde wäre zwar im einstweiligen Rechtsschutzverfahren unstatthaft wenn die Berufungssumme nicht erreicht würde, jedoch gelte diese Regelung ausdrücklich nur im einstweiligen Rechtsschutzverfahren und sei nicht auf andere Verfahren übertragbar. Besonders in Hartz-IV-Verfahren, in denen oft der nötige Streitwert nicht erreicht wird, ist nun sichergestellt, dass die Beschwerde gegen eine Versagung der Prozesskostenhilfe statthaft ist.