31.03.2014

Falschparker kann auch ohne konkrete Behinderung umgesetzt werden

Das VG Berlin (VG 11 K 279.10) hat entschieden, dass ein Kraftfahrzeug, das im Haltverbot steht, von der Polizei auch dann umgesetzt werden kann, wenn keine konkrete Behinderung von ihm ausgeht.

Der Kläger hatte seinen PKW im Oktober 2009 in einem vor der Oberschule der Jüdischen Gemeinde in Berlin-Mitte eingerichteten Haltverbotsbereich geparkt. Polizeibeamte ordneten daraufhin die Umsetzung des Fahrzeugs an. Gegen den Gebührenbescheid in Höhe von 125 Euro hatte der Kläger eingewandt, es sei für ihn als Ortsfremden nicht erkennbar gewesen, aus welchen Gründen das Haltverbot eingerichtet gewesen sei.

Das VG Berlin hat die Klage abgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hat die ständige Rechtsprechung bekräftigt, wonach von einem falsch parkenden Fahrzeug eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, der die Polizei durch sofortiges Handeln begegnen darf. Es liege auf der Hand, dass die Einrichtung eines absoluten Halteverbots vor der Oberschule der Jüdischen Gemeinde Berlin zum Schutz vor Terroranschlägen gerechtfertigt ist. Ein aus diesem Grund eingerichteter Sicherheitsbereich könne seine Funktion nur dann erfüllen, wenn er durchgehend ohne jede Einschränkung von parkenden Fahrzeugen freigehalten wird.

Die Verkehrsbehörde sei nicht verpflichtet, die Hintergründe für die Einrichtung eines absoluten Haltverbots bei der Aufstellung eines Verkehrszeichens erkennbar zu machen, um die Akzeptanz für die Kraftfahrer zu fördern. Die Umsetzung des Fahrzeuges sei aber auch unter dem Gesichtspunkt der negativen Vorbildwirkung gerechtfertigt. Es komme erfahrungsgemäß immer wieder vor, dass bereits ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug dazu führt, dass auch andere Kraftfahrer ihre Fahrzeuge ebenfalls unter Missachtung der geltenden Parkverbote abstellen.