08.11.2015
Vermieter als „promovierter Arsch" bezeichnet, rechtfertigt fristlose Kündigung
Auch das Amtsgericht München hatte über die Frage der Beendigung eines Mietverhältnisses nach fristloser außerordentlicher Kündigung durch den Vermieter mit Urteil vom 28.11.2014 zum Az. 474 C 18543/14 zu entscheiden.
Im zu Grunde liegenden Fall bestand zwischen Mieter und Vermieter ein angespanntes Mietverhältnis. Im Rahmen dessen war es bereits zu mehreren Streitverfahren und wechselseitigen Strafanzeigen gekommen. Aus Anlass einer Mängelanzeige der Mieter wegen unzureichender Warmwassertemperaturen kommt es, als der Vermieter zur Überprüfung des Mangels die Wohnung der Mieter betreten will, was die Mieter mit der Begründung ablehnen, dass im gesamten Haus kein Warmwasser zur Verfügung stehe und somit ein Betreten ihrer Wohnung auch nicht erforderlich sei, zu einem Wortwechsel, in welchem einer der Mieter den Vermieter mit den Worten „Sie promovierter Arsch" titulierte. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis außerordentlich fristlos und erhebt Räumungsklage gegen die Mieter.
Dieser Klage gab das Amtsgericht statt. Nach Ansicht des Amtsgerichtes hat der Mieter den Vermieter mit den von ihm gewählten Formulierungen derart grob beleidigt, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Anders als bloße Unhöflichkeiten oder Handlungen, die zwar missliebig sind, jedoch keinen ehrverletzenden Charakter haben, stellt die vom Mieter gewählte Titulierung einen massiven Angriff auf die Ehre des Vermieters durch Kundgabe der Nichtachtung oder Missachtung und somit eine Beleidigung und damit einen Grund für eine fristlose Kündigung dar.
Die massive Beleidigung hat die Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien auch so schwerwiegend erschüttert, dass eine vorherige Abmahnung vor dem Kündigungsausspruch nicht erforderlich gewesen ist.
Bei der Beurteilung, ob eine herabwürdigende Äußerung einen fristlosen Kündigungsgrund darstellt, ist neben dem Grad des Verschuldens insbesondere auch Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen. Mag es im Rahmen eines Mietverhältnisses noch sanktionslos hinnehmbar sein, wenn ein Mieter den Vermieter im Rahmen dessen vermeintlich unzutreffender Sachverhaltsdarstellungen als „Lügner" bezichtigt (wie im Verfahren vor dem Landgericht Darmstadt zum Az. 25 S 194/10), so stellt sich der Sachverhalt allerdings dann eindeutig dar, wenn wie hier, eine besonders herabwürdigende Formulierung gewählt wird, die augenfällig weit unter die Gürtellinie geht und den Vertragspartner auf ganzer Linie als Person herabwürdigen soll. Nur dann, wenn der beleidigende vorher provoziert und „aufs Blut gereizt" worden war, was die Mieter vorliegend jedoch nicht haben beweisen können, mag sich im Einzelfall bei einer derartigen Äußerung eine andere Beurteilung anstellen lassen.