31.03.2014

Berufliche Zwecke berechtigen den Vermieter zur Eigenbedarfskündigung

Wie der Bundgerichtshof mit Urteil vom 26.09.2012 zum Aktenzeichen VIII ZR 330/11 entschied, berechtigt auch die Absicht des Vermieters, die Mietwohnung zu rein beruflichen Zwecken zu nutzen, diesen zum Ausspruch einer Eigenbedarfskündigung.

In dem zur Entscheidung stehenden Rechtsfall waren die Beklagten Mieter einer Wohnung in Berlin. Mit Schreiben vom 02.11.2009 kündigte der Vermieter das Mietverhältnis zum 30.04.2010 und begründet dies damit, dass seine Ehefrau beabsichtige, ihre Anwaltskanzlei nach Berlin in die von den Beklagten genutzte Wohnung zu verlegen.

Die Beklagten widersprachen dieser Eigenbedarfskündigung und machten Härtegründe geltend. Das Amtsgericht hat die Räumungsklage zunächst abgewiesen. Die hiergegennbsp gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Der BGH gab nunmehr dem Vermieter recht.

Er begründete dies damit, dass auch dann, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit oder die eines Familienangehörigen nutzen will, ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 I BGB vorliegen kann. Dies sei aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten, als der in § 573 II Nr. 2 BGB geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken. Das gelte umso mehr, wenn sich die selbstgenutzte Wohnung des Vermieters und die vermietete Wohnung in demselben Haus befinden.

Der Bundesgerichtshof hat den Rechtstreit an das Landgericht zurückverwiesen, da dies, weitergehende Feststellung bislang nicht getroffen hat, und der Bundesgerichtshof somit an der abschließenden Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung, insbesondere zur Frage des Vorliegens von Härtegründen nach § 574 BGB, gehindert war.