31.03.2014
Kündigung wegen nicht bezahlter Betriebskosten
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil (Az.: VIII ZR 1/11) festgestellt, dass, so ein Mieter in Zahlungsrückstand gerät, weil er die erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen nicht überweist, der Vermieter ihn fristlos kündigen darf.
Der Vermieter kann nicht darauf verwiesen werden, vorher gerichtlich auf Zahlung der erhöhten Vorschüsse zu klagen.
Stattdessen ist der Vermieter bei Einreichen der erforderlichen Rückstandshöhe berechtigt, eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges auszusprechen.
Für Mieter bedeutet dies, dass die Betriebskostenabrechnung (formell und inhaltlich) besonders sorgfältig zu prüfen ist, denn die Betriebskostenabrechnung stellt die Grundlage für die Erhöhung der Vorauszahlungen dar.
Wenn die Abrechnung nicht zu beanstanden ist und der Mieter die erhöhten Vorauszahlungen nicht leistet, riskiert er somit den Verlust der Wohnung.