31.03.2014

Nötiger Inhalt des Kündigungsschreibens bei Kündigung wegen Eigenbedarf

Der BGH hat am 06.07.2011 (BGH, Aktenzeichen: VIII ZR 317/10) entschieden, dass es für die Begründung einer Kündigung wegen Eigenbedarfs ausreicht, wenn der Vermieter die Person bezeichnet, die künftig in der Wohnung wohnen soll sowie deren Interesse am Erlangen der Wohnung darlegt.

Die Klägerin hatte das Mietverhältnis mit der Beklagten mit der Begründung gekündigt, dass ihre Tochter nach einem Auslandsaufenthalt einen eigenen Hausstand gründen wolle und dies nicht mehr im Haus ihrer Eltern tun könne. Eine daraufhin folgende Räumungsklage gegen die Mieterin wurde vom Landgericht München mit der Begründung zurückgewiesen, das Kündigungsschreiben habe den Grund für die Kündigung nicht ausreichend dargestellt.

Der BHG hat dem widersprochen. Nach Auffassung des BGH ist eine Eigenbedarfskündigung dann ausreichend begründet, wenn der Mieter die Gründe für die Kündigung aus dem Schreiben entnehmen und von anderen Gründen unterscheiden könne. Zudem bräuchten dem Mieter bereits bekannte Umstände in dem Kündigungsschreiben nicht noch einmal wiederholt werden.