31.03.2014
Schweigen des Mietvertrages zur Wohnungsgröße schließt Wohnflächenvereinbarung nicht grundsätzlich aus
Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23.06.2010 zum Aktenzeichen VIII ZR 256/09 entschied, kann auch eine Mietwohnung, deren Größe im Mietvertrag nicht schriftlich fixiert ist, zu klein sein. Dies insoweit sich aus Absprachen im Vorfeld des Vertragsschlusses eine bestimmte Wohnflächenvereinbarung ergibt.
Der Bundesgerichtshof hat auch in solch einem Fall einen Mangel wegen einer mehr als 10 %igen Flächenabweichung bejaht.
Im vorliegenden Sachverhalt ist Klägerin eine Mieterin einer Dachgeschosswohnung. Im schriftlichen Mietvertrag sind keine Angaben zur Größe der Wohnung enthalten. Solche Angaben sind in dem verwendeten Vordruck auch nicht vorgesehen. Im Immobilienteil einer Zeitung hatte eine Maklerin die Wohnung mit folgender Annonce angeboten:
„MA-Waldhof, 3 ZKB-DG, Balkon, ca. 76 m², Parkett, EBK, DM 890,00 + MK“
Vor Abschluss des Mietvertrages erhielt die Klägerin eine Grundrissskizze und eine detaillierte Wohnflächenberechnung, in der die Gesamtgröße der Wohnung mit 76,45 m² ausgewiesen war. Die Klägerin macht nunmehr Ansprüche auf Rückzahlung überzahlter Miete geltend, weil die Wohnung nur eine Wohnfläche von 53,25 m² aufweise. Das Amtsgericht hatte der Klägerin zunächst stattgegeben, hier gegen die Beklagte in Berufung zu gehen, worauf das Landgericht die Klage abwies.
Der Bundesgerichtshof hob letztere Entscheidung auf und wies sie zur erneuten Entscheidung an das zuständige Landgericht zurück.
Grundsätzlich wies der Bundesgerichtshof hierbei jedoch darauf hin, dass die vom Landgericht festgestellten Gesamtumstände darauf schließen lassen, dass die Mietvertragsparteien, bei Abschluss des Vertrages eine bestimmte Vorstellung darüber hatten, welche Größe die Wohnung aufwies und diese Wohnungsgröße somit als vereinbart anzusehen sei.
Insoweit hat der Bundesgerichtshof seine „10 %“-Rechtsprechung konsequent weitergeführt.