31.03.2014
Kosten einer Zwischenablesung bei Mieterwechsel nicht erstattungsfähig
Entsprechend einem Urteil des Bundesgerichteshofs vom 14.11.2007, Az.: VIII ZR 19/07, kann ein Vermieter von einem Mieter, der vor Ablauf der Abrechnungsperiode auszieht, für die Zwischenabrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten keine „Nutzerwechselgebühr“ erstattet verlangen, die ihm von dem Abrechnungsunternehmen in Rechnung gestellt wird.
Die Beklagte war bis zum 31.07.2003 Mieterin einer Wohnung der Klägerin. Mit der Betriebskostenabrechnung vom 19.05.2004 verlangt die Klägerin unter anderem Erstattung einer „Nutzerwechselgebühr“ in Höhe von 30,74 €, die ihr selbst von dem Abrechnungsunternehmen in Rechnung gestellt worden war. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung des Betrages verurteilt, auf die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage insoweit abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die zugelassene Revision der Klägerin zurückgewiesen, da es sich bei den Kosten des Nutzerwechsels nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um nichtumlagefähige Kosten der Verwaltung handele. Nach dem Gesetz seien unter Betriebskosten nur solche Kosten zu verstehen, die dem Vermieter durch das Eigentum an dem Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen, § 556 Abs. 1 Satz BGB.
Die „Nutzerwechselgebühr“ falle in einem Mietverhältnis auch nicht in wiederkehrenden, periodischen Zeiträumen, sondern lediglich einmal an, nämlich im Zusammenhang mit dem Auszug des Mieters. Damit habe der Vermieter die Kosten des Nutzerwechsels zu tragen, sofern die Parteien keine anderweitige vertragliche Regelung getroffen haben.
Hinweis: Werden Betriebskosten, insbesondere Kosten der Wasserversorgung und der Entwässerung, verbrauchsabhängig abgerechnet, hat der ausziehende Mieter einen Anspruch auf Zwischenablesung. Zwar fehlt eine Vorschrift des § 9 Heizkostenverordnung entsprechende Bestimmung für den Bereich der anderen Betriebskosten, auf Grund der Identität der Zielsetzung und der Interessenlage für Vor- und Nachmieter ist jedoch eine analoge Anwendung dieser Norm geboten.
Zwar lässt der BGH mit dem Hinweis auf das Fehlen einer Vereinbarung insoweit eine solche zu, jedoch ist hierbei zu beachten, dass, insofern es sich nach Auffassung des BGH bei den Kosten einer Zwischenablesung bei Beendigung des Mietverhältnisses um Verwaltungskosten handelt, deren gesonderte Umlage im Wohnraummietverhältnis nicht wirksam vereinbart werden kann, was durch die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Koblenz, Az.: 4 W R E 720/85, vom 07.01.1986 und des OLG Karlsruhe, Az.: 9 RE Niet 1/88, vom 06.05.1988 geklärt ist.
Nicht ausgeschlossen ist insoweit lediglich die Vereinbarung, dass der Mieter einen bestimmten Betrag für die Zwischenablesung bezahlt.