26.03.2014
Vorsicht bei der Verwendung von Formularverträgen mit Ankreuzfeldern
Dass bei der Verwendung von Formularverträgen häufig Regelungen enthalten sind, die durch Ankreuzen Vertragsbestandteil werden können, dürfte allgemein bekannt sein. Der Bundesgerichtshof hatte sich im Urteil vom 20.06.2013, Az.: VII ZR 82/12 mit der Frage zu befassen, wie in einem Fall zu entscheiden ist, in dem Eintragungen unter dem Ankreuzfeld vorgenommen wurden, das Kästchen, welches die Vertragsbedingungen in den Vertrag einbezieht, jedoch nicht angekreuzt wurde.
Konkret ging es in dem streitgegenständlichen Fall darum, dass in einem Vertragsformular unter Nr. 2.1 ein Kästchen zur Vereinbarung einer Vertragsstrafe vorgesehen war, deren konkrete Höhe und Obergrenze unter dem Ankreuzfeld einzutragen waren. Diese Eintragungen waren vorgenommen worden, das davor stehende Kästchen wurde dagegen nicht angekreuzt. Im individuell gestalteten Auftragsschreiben wies der Auftraggeber ausdrücklich auf die Vertragsstrafenregelung unter Nr. 2.1 hin. Es kam zu erheblichen Terminüberschreitungen, so dass der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer Ansprüche aus der seiner Sicht nach vereinbarten Vertragsstrafenregelung geltend machte.
Dem trat der Bundesgerichtshof entgegen und entschied, dass dem Auftraggeber kein Anspruch auf eine Vertragsstrafe zusteht. Er begründet dies damit, dass das verwendete Formular eine Erklärung über die Vereinbarung einer Vertragsstrafe vorsehe, die aus zwei wesentlichen Elementen bestehe. Es solle zum Einen die Höhe der Vertragsstrafe bestimmt werden und zum Anderen soll ein gesondertes Ankreuzfeld ausgefüllt und damit klargestellt werden, ob die Vertragsstrafe im konkreten Fall auch wirklich vom Parteiwillen getragen ist oder nicht.
Wenn der Klauselverwender eine solche Formulierungsgestaltung wählt, muss er sich grundsätzlich daran messen lassen und dafür Sorge tragen, dass das vorgesehene Feld angekreuzt wird, wenn er dessen Inhalt als gültig behandelt wissen will.
Da der Auftraggeber hierfür nicht Sorge getragen hat, legt dies den Schluss nahe, dass von der Option einer Vertragsstrafe kein Gebrauch gemacht werden sollte, unabhängig davon, ob entsprechende Eintragungen zu der möglichen Vertragsstrafenhöhe und Obergrenze vorgenommen wurden.
In jedem Falle empfiehlt sich auch bei der Verwendung von Formularverträgen diese sorgfältig auszufüllen und gegebenenfalls im Vier-Augen-Prinzip nochmals von einem unbeteiligten Mitarbeiter überprüfen zu lassen. Wie man am vorliegenden Fall erkennen kann, reicht auch die spätere Bezugnahme auf eine vermeintlich vereinbarte Vertragsstrafenregelung nicht aus, diese wirksam in das Vertragsverhältnis einzubeziehen.
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