19.03.2014

Urlaubsdauer nach Werktagen

§3 BUrlG sieht mindestens 24 Werktage pro Kalenderjahr für den Urlaub vor. Werktage sind die Tage Montag bis einschließlich Samstag, soweit sie nicht gesetzliche Feiertage sind. Es ist unerheblich, ob Sie tatsächlich an allen Werktagen arbeiten.

Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen

  • Jugendliche (Link zur JAV-Seite PG07JugAzubiVertr/urlaub.htm) §19 JArbSchG
  • Schwerbehinderte §47 SchwerbG Anspruch auf zusätzlich 5 Arbeitstage (nicht Werktage) bezahlten Urlaub im Urlaubsjahr
  • Erziehungsurlaub nach §§ 15ff BErzGG (Regelung des Verhältnisses zwischen Erziehungs- und Erholungsurlaub in §17 BErzGG)
  • Einfluß von Wehrdienst, Eignungsübungen und Zivildienst auf Erholungsurlaub §4 ArbPlSchG, §6 EignungsübungsG, §78 ZDG
  • Bildungsurlaub wird nach landesgesetzlichen Regelungen gewährt

Der Anspruch kann im Arbeitsvertrag auch in Arbeitstagen festgehalten werden.

Abweichungen vom gesetzlichen Mindestanspruch zugunsten der Arbeitnehmer

In einem Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag kann ein höherer Urlaubsanspruch (z.B. 30 Werktage oder 24 Arbeitstage) vereinbart sein. Diese Abweichungen sind zulässig, da sie zugunsten des Arbeitnehmers gehen.

Abweichungen vom gesetzlichen Mindestanspruch zuungunsten der Arbeitnehmer

Regelungen, die einen Nachteil für den Arbeitnehmer bringen, sind durch tarifvertragliche Vereinbarungen möglich. Trotzdem darf der gesetzliche Mindestanspruch von 24 Werktagen nicht unterschritten werden.

Berechnung der Urlaubstage

Werktage:

Der gesetzliche Anspruch beträgt 24 Werktage, auch wenn die Arbeitswoche keine 6 Tage hat. Für Tage, an denen der AN nicht arbeitet, hat er auch keinen Urlaubsanspruch. Der gesetzliche Anspruch wird auf die tatsächlichen Arbeitstage umgerechnet. Dabei spielt der Umfang der Arbeitszeit an einem Arbeitstag keine Rolle. Arbeitet der AN an einzelnen Tagen z.B. nur halbtags, wird dieser Tag trotzdem als ganzer Urlaubstag berechnet.
Zur Umrechnung des in Werktagen bemessen Urlaubsanspruch wird folgende Formel verwendet: Gesamtdauer des gesetzlichen Urlaubs (24 Werktage) geteilt durch die Zahl sechs (Werktage je Woche) mal der Arbeitstage pro Woche.

Sonn- und Feiertage:

Grundsätzlich sind Sonn- und Feiertage arbeitsfrei und werden deshalb nicht auf den Urlaub angerechnet. Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Arbeitstag, darf dieser Tag nicht als Urlaubstag angerechnet werden.
Ein gesetzlicher Feiertag ist ein durch Bundes- oder Landesgesetz als Feiertag anerkannter Tag. Davon werden kirchliche Feiertage (sog. staatlich geschützte Feiertage, z.B. Mariä Empfängnis) unterschieden. Diese Tage sind Werktage und deshalb Urlaubstage. Durch landesrechtliche Regelungen kann das Recht eingeräumt werden, der Arbeit - allerdings ohne Fortzahlung der Arbeitsvergütung - fernzubleiben.
Falls der Arbeitsort und der Betriebssitz in verschiedenen Bundesländern mit unterschiedlichen Feiertagsregelungen liegen, gilt das Recht des Betriebssitzes.