27.03.2014
Übergabe einer Kündigung in Kopie statt im Original
Wird einem Arbeitnehmer versehentlich das Original des Kündigungsschreibens zur Empfangsbestätigung vorgelegt und ihm nach Unterzeichnung nur eine Fotokopie zum Verbleib ausgehändigt, ist die Kündigung dennoch wirksam.
Dem klagenden Holzmechaniker wurde wegen Betriebsstilllegung gekündigt. Er bestätigte bei der Übergabe den Empfang der Kündigung auf dem Original-Kündigungsschreiben. Im Anschluss wurde ihm lediglich die Kopie des Kündigungsschreibens ausgehändigt. Der Kläger bestreitet nunmehr den ordnungsgemäßen Zugang der Kündigung. Die Originalkündigung sei zu keinem Zeitpunkt in den Herrschaftsbereich des Klägers gelangt und dementsprechend auch zu keinem Zeitpunkt wirksam geworden. Die Klage blieb erfolglos.
Eine Kündigungserklärung nach § 623 BGB muss grundsätzlich nicht nur in der vorgeschriebenen Form "erstellt", sondern im Allgemeinen auch in dieser Form "zugegangen" sein. Es reicht deshalb nicht aus, so das Gericht, dass das Schriftstück dem Adressaten nur zum Durchlesen überlassen wird. Die bloße (Möglichkeit der) Kenntnisnahme des Inhalts genügt nicht, vielmehr muss der Adressat die (alleinige) Verfügungsgewalt über das Schriftstück erlangt haben.
Für die gewillkürte Schriftform im Sinne des § 127 BGB ist aber anerkannt, dass diese unter besonderen Umständen auch durch Aushändigung einer unbeglaubigten Fotokopie der ordnungsgemäß unterzeichneten Originalurkunde gewahrt werden kann, wenn dem Empfänger in Anwesenheit des Erklärenden (oder dessen Vertreters) eine Fotokopie der Erklärung übergeben wird und eine sofortige Einsicht in das unterschriebene Original möglich ist.
Diese Grundsätze lassen sich auf den Fall der gesetzlichen Schriftform nach § 126 I BGB übertragen, wenn dem Arbeitnehmer versehentlich das Original des Kündigungsschreibens zur Empfangsbestätigung vorgelegt und ihm nach Unterzeichnung eine Fotokopie zum Verbleib ausgehändigt wird. Der Arbeitnehmer kann sich in einem solchen Fall sofort an Ort und Stelle davon überzeugen, dass die Fotokopie mit dem Original übereinstimmt. Die Übergabe der Fotokopie steht bei einer solchen Fallgestaltung, was den Schutz des Empfängers anbelangt, dem Original gleich.
LAG Hamm, Urt. v. 04.12.2003 - 4 Sa 900/03
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