27.03.2014
Befristete Beschäftigung während eines Kündigungsschutzprozesses
Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf nach § 14 IV TzBfG zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; ist die Befristung rechtsunwirksam, gilt der befristete Arbeitsvertrag nach § 16 S.1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Dies gilt auch für eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über die befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsrechtsstreits.
Der Kläger war als Kfz-Meister im Autohaus des Beklagten beschäftigt. Wegen der beabsichtigten Schließung des Betriebs kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 28.02.2002. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. Mit Schreiben vom 19.03.2002 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er erwarte ihn ab dem darauffolgenden Tag zur Arbeitsaufnahme; bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits benötige er ihn für Abwicklungsarbeiten. Dieser Aufforderung kam der Kläger nach. Am 03.04.2002 erklärte der Beklagte dem Kläger, der Hauptteil der Abwicklungsarbeiten sei erledigt, er werde für den laufenden Monat freigestellt, um in der Vergangenheit geleistete Mehrarbeitsstunden abzugelten.
Der Kläger hat daraufhin im Wege der Klageerweiterung die Unwirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer des Kündigungsrechtsstreits geltend gemacht. Das ArbG hat die Kündigungsschutzklage und die Entfristungsklage abgewiesen. Das LAG hat der Berufung des Klägers, die sich ausschließlich gegen die Abweisung der Entfristungsklage richtete, stattgegeben.
Die Revision des Beklagten hatte vor dem BAG keinen Erfolg.
Die Befristung eines Arbeitsvertrags bedarf nach § 14 IV TzBfG zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ist eine Befristung rechtsunwirksam, gilt der befristete Arbeitsvertrag nach § 16 S.1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dies gilt auch für eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über die befristete Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsrechtsstreits. Das LAG hat die Erklärungen der Parteien als vertragliche Vereinbarung über die befristete Beschäftigung des Klägers bis zum Abschluß des Kündigungsrechtsstreits ausgelegt. Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
BAG, Urt. v. 22.10.2003 - 2003 - 7AZR 113/03
PM des BAG Nr. 71/03 v. 22.10.2003