27.03.2014

Bundesarbeitsgericht: Kündigungsschutz; Kleinbetriebsklausel

Der Kläger war seit Oktober 1996 bei dem beklagten Dachdeckermeister als Vorarbeiter beschäftigt. Unstreitig waren im Betrieb des Beklagten neben dem Kläger ein weiterer Vorarbeiter, zwei Gesellen und die Ehefrau des Beklagten tätig. Ob der Beklagte darüber hinaus noch eine Reinigungskraft beschäftigte, haben die Vorinstanzen nicht festgestellt. Der Beklagte kündigte dem Kläger betriebsbedingt ordentlich zum 31. August 2001 mit der Begründung, er wolle seinen Betrieb in Zukunft nur noch mit einem Vorarbeiter und zwei Gesellen weiterführen.

Der Kläger hält die Kündigung für sozialwidrig und rügt vor allem die getroffene Sozialauswahl. Der Beklagte macht geltend, der Erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes finde auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung, weil er nicht mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftige. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

Das Bundesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Ob das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, lässt sich noch nicht abschließend beurteilen. Im Gegensatz zu der Annahme des Landesarbeitsgerichts ist bei der Berechnung des Schwellenwerts nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG der gekündigte Arbeitnehmer auch dann mit zu berücksichtigen, wenn Kündigungsgrund die unternehmerische Entscheidung ist, den betreffenden Arbeitsplatz nicht mehr neu zu besetzen. Zwar bedarf es für die Feststellung, wie viele Arbeitnehmer ein Betrieb "in der Regel" iSv. § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG beschäftigt, grundsätzlich eines Rückblicks auf die bisherige personelle Situation und einer Einschätzung der zukünftigen Entwicklung. Es kommt auf die Beschäftigungslage an, die im Allgemeinen für den Betrieb kennzeichnend ist. Die Unternehmerentscheidung, den Betrieb stillzulegen oder durch Abbau von Arbeitsplätzen einzuschränken, führt jedoch nur dazu, dass künftig eine andere, regelmäßige Arbeitnehmerzahl gegeben sein soll. Im Kündigungszeitpunkt ist demgegenüber für den Betrieb noch die bisherige Belegschaftsstärke kennzeichnend.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Januar 2004 - 2 AZR 237/03 -
Vorinstanz: LAG Köln, Urteil vom 22. November 2002 - 11 Sa 342/02 -