Rechtsanwaltskosten bei einer Tätigkeit im eigenen Interesse sind erstattungsfähig

Ein Rechtsanwalt, der sich bei der Abwicklung der Folgen eines Verkehrsunfalls gegenüber der Versicherung selbst außergerichtlich vertritt, kann die Erstattung von Rechtsanwaltskosten verlangen.

Die Kosten für eine außergerichtliche Rechtsverfolgung sind dabei Teil des materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruches, der in den Schutzbereich der verletzten Normen des Straßenverkehrsgesetz fällt.
Die durch den Beruf erworbenen Fähigkeiten eines Rechtsanwalts dürfen diesem nicht zum Nachteil ausgelegt werden, indem die Vergütung einer im eigenen Interesse durchgeführten anwaltlichen Tätigkeit nicht gestattet wird. Beruf und mit dem Beruf einhergehende Qualifikationen müssen unberücksichtigt bleiben, mithin begründen die persönlichen Verhältnisse des Gläubigers keinen Anspruch des Schädigers auf eine Ermäßigung des Schadensersatzes, anderenfalls würde die berufliche Qualifikation des Rechtsanwalts dem Schädiger zugute kommen und zufallsabhängig sein.

Ein Anspruch auf den Ersatz von Rechtsanwaltskosten kann in Ausnahmefällen nur entfallen, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts bei einfach gelagerten Fällen als unvernünftig und gradezu rechtsmissbräuchlich erscheint.

Eine einfach gelagerte Tätigkeit ist in der Regel bei Verkehrsunfällen nicht anzunehmen und kann regelmäßig aufgrund der Komplexität nicht mit Routineschreiben erledigt werden.
 
Amtsgericht Halle, Urteil AG Halle 2 C 876 09 vom 28.04.2010
Normen: BGB § 249; StVG § 7; VVG § 115; RVG §§ 2, 13, 14; RVG VV Nrn. 2300, 7002
[bns]