Zurechnung des Wissens eines Verwalters zu den einzelnen Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei gemeinschaftsbezogenen Ansprüchen

Das Wissen des Verwalters kann den einzelnen Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche als eigene Kenntnis nur zugerechnet werden, wenn es sich um gemeinschaftsbezogene Ansprüche handelt oder wenn die Gemeinschaft Ansprüche der Wohnungseigentümer an sich gezogen hat.


Die Zurechnung des Wissens eines Wissensvertreters beruht auf der Überlegung, dass es gegen Treu und Glauben verstieße, wenn jemand, der einen Vertreter mit einem bestimmten Aufgabenkreis betraut und ihm in diesem Aufgabenkreis die Kenntnisnahme von Tatsachen überträgt, aus der internen Geschäftsverteilung einem Dritten gegenüber den Einwand der Unkenntnis herleiten wollte. Der Gläubiger könnte auf diese Weise den Beginn der Verjährungsfrist durch Einschaltung eines Wissensvertreters willkürlich hinauszögern.

Die Zurechnung der Kenntnis des Verwalters wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung zurück.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH V ZR 183 13 vom 04.07.2014
Normen: BGB §§ 166, 199 Abs. 1 Nr. 2; WEG § 10 Abs. 6 S. 3
[bns]