Modernisierungsmaßnahmen müssen auch bei Indexmiete geduldet werden

Der Mieter muss Modernisierungsmaßnahmen auch bei der Vereinbarung einer Indexmiete dulden.


Die Umstellung der Wärmeversorgung einer Mietwohnung vom Ofenheizungsbetrieb auf den Anschluss an das Fernwärmenetz, stellt eine dauerhafte Wohnkomfortverbesserung der Mietsache dar und ist von dem Mieter zu dulden.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VIII ZR 147 13 vom 12.03.2014
Normen: BGB §§ 554 Abs. 2, 557b Abs. 2
[bns]