Keine Zwangsräumung bei Selbstmordgefahr

Besteht bei einer Zwangsräumung die Gefahr eines Suizids des Betroffenen, so ist ihm Vollstreckungsschutz zu gewähren.


In einem solchen Fall geht das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit dem Interesse an einer zeitnahen Räumung vor. In einem solchen Fall sind zuerst Maßnahmen zum Schutz von Leib und Leben zu gewähren. Verbunden werden kann die Entscheidung über den Vollstreckungsschutz dabei mit der Auflage an den Betroffenen, Hilfe zur Bewältigung der Situation in Anspruch zu nehmen.

Der seit seiner Geburt in dem Haus lebende 72-jährige Eigentümer hatte im Vorfeld der Räumung erklärt, im Fall seines Auszugs das Leben nicht mehr für lebenswert zu halten.
 
Bundesverfassungsgericht, Urteil BVFG 2 BvR 1858 12 vom 21.11.2012
Normen: Art. 2 II GG, § 765a ZPO
[bns]